Parkscheinautomat defekt
    Hilfreiche Infos für Autofahrer

    Parkscheinautomat defekt – was tun?

    Insbesondere in Städten ist ein Parkplatz manchmal seltener als ein Lottogewinn. Haben Sie dann endlich eine geeignete Parkzone gefunden, ist oft der Parkscheinautomat defekt. Dürfen Sie nun trotzdem parken oder droht ein Bußgeld?

    Ein Ratschlag vorab: Wenn Sie vor einer defekten Parkuhr stehen und noch keine Parkscheibe haben, sollten Sie schnellstmöglich eine kaufen. Die Frage, was zu tun ist, wenn der Parkautomat defekt ist, kann in vielen Fällen anhand der Parkscheibe geklärt werden. 

    Das sagt die Straßenverkehrsordnung

    Es ist immer wieder ärgerlich, wenn im hektischen Alltag und nach der oft vergeblichen Suche nach einem Parkplatz der „zuständige“ Parkautomat kaputt ist. In diesem Fall stellen sich Autofahrerinnen und Autofahrer oft folgende Fragen:

    • Droht trotzdem ein Knöllchen, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?
    • Dürfen Sie das Fahrzeug dennoch abstellen?
    • Sollten Sie einen Zettel mit einem entsprechenden Hinweis hinter der Windschutzscheibe auslegen?
    • Was ist der geeignete und legale Ersatz für ein Ticket aus dem Automaten?

    Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in das jeweils geltende Gesetz. In diesem Fall ist die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 

    Vorsicht: Defekte Parkautomaten gibt es auch im Ausland – allerdings gelten dort oft andere Vorschriften.

    Parkscheinautomat defekt? § 13 StVO – Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

    Ist der Parkautomat außer Betrieb, müssen Sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung halten, deren Nichtbeachtung ein Bußgeld nach sich zieht.

    Die fünf Absätze des Paragrafen besagen:

    • Parkuhren und Parkscheinautomaten und deren Höchstparkdauer
    • Eingeschränktes Halteverbot und Parkraumbewirtschaftungszonen
    • Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
    • Einrichtungen von Taschenparkuhren und Mobiltelefone
    • Elektromobile und Carsharing

    Sollten die Regelungen des § 13 StVO durch selbst ausgelegte bzw. angeklebte Zettel oder andere Hinweise umgangen werden, drohen Bußgelder.

    Wenn der Parkscheinautomat defekt ist, entscheidet die Parkscheibe, wie lange sie parken dürfen. Ist in rund 150 Metern vom Parkplatz kein funktionierender Parkscheinautomat verfügbar, dürfen Sie mit korrekt eingestellter Parkscheibe für die ausgewiesene Höchstparkdauer Ihr Fahrzeug abstellen.

    Haben Sie keine Parkscheibe oder eine vergleichbare elektronische Variante dabei, droht ein Knöllchen. Wer über eine Parkscheibe verfügt und diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert, darf sogar kostenfrei parken – solange es die auf Hinweisschildern ablesbare Höchstparkdauer erlaubt.

    Auch das Aussehen einer gültigen Parkscheibe ist klar in § 13 der StVO geregelt:

    • Breite: 11 Zentimeter
    • Höhe: 15 Zentimeter
    • Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format
    • Keine Aufdrucke oder Werbung auf der Vorderseite

    Allerdings ist auch die Parkscheibe nicht immer zulässig, um kostenlos zu parken. Davor müssen alle möglichen und zumutbaren Alternativen in Betracht gezogen werden. Auch wenn das heißt, dass Sie eventuell im strömenden Regen zu einem nicht defekten Parkautomaten laufen müssen. Oft gibt es noch andere Möglichkeiten, ein Ticket für die gewünschte Parkzeit zu besorgen, bevor Sie zur Parkscheibe greifen. Insbesondere auf großen Parkplätzen in Innenstadtbereichen gibt es meist mehrere Parkscheinautomaten. Es lohnt sich durchaus, danach zu suchen. Wenn der Automat defekt ist und Sie beim Parken keine Parkscheibe benutzen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Parkdauer mit 5 € bis 25 € geahndet wird

    Kfz-Haftpflichtversicherung

    Auf Parkplätzen passieren Unfälle nicht selten – die Kfz-Haftpflichtversicherung der R+V übernimmt die Schäden, wenn es unbeabsichtigt zu Parkremplern kommt und Sie die Schuld tragen.

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    Was tun, wenn der Parkautomat defekt ist?

    Ist der Parkscheinautomat defekt, erhebt sich die Frage nach der sogenannten Beweislast. Dabei sind zwei Dinge ratsam:

    • Machen Sie möglichst ein Handy-Foto von dem defekten Automaten.
    • Sollten Sie tatsächlich ein Knöllchen bekommen, können Sie immer noch Widerspruch einlegen.

    Fest steht, dass Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs im Falle eines Widerspruchs die Beweislast tragen. Beweisfotos oder auch Zeugenaussagen sind immer hilfreich. Möglich ist auch, dass der Parkscheinautomat nicht komplett defekt ist, sondern nur Ihre Münzen nicht akzeptiert. In diesem Fall sollten Sie so viele Münzen wie möglich ausprobieren – Sie sind schließlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und nicht einfach kostenlos zu parken. In jeden Fall müssen Sie Ihr Auto so abstellen, dass es an dieser Stelle erlaubt ist.

    Parken oder halten?

    Oft kommt es vor, dass man gar nicht parken, sondern nur kurz halten will. Die Straßenverkehrsordnung regelt das Halten und Parken von Fahrzeugen. § 12 StVO schreibt vor, wo nicht gehalten und nicht geparkt werden darf. Der Unterschied zwischen Halten und Parken wird dort ebenfalls erklärt.  Von Parken spricht man, wenn:

    • der Fahrer sein Fahrzeug verlässt
    • oder länger als drei Minuten hält

    Wer entsprechend der StVO falsch oder ohne notwendigen Parkschein parkt (unabhängig davon, ob der Parkscheinautomat defekt ist oder nicht), begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld für Park- und Halteverstöße können Sie im Bußgeldkatalog nachschlagen. Wenn Sie also zum Beispiel nur kurz etwas einer anderen Person übergeben oder einen Beifahrer aufnehmen wollen, parken Sie Ihr Auto nicht. Hierzu muss dann auch kein Parkschein gezogen werden. 

    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kommt es zu dem allseits bekannten Knöllchen, welches zu Ihnen nach Hause geschickt wird. Entweder die Polizei selbst oder das Ordnungsamt stellt solche Bußgeldbescheide aus. Werden Sie direkt vor Ort erwischt, erhalten Sie Ihr Knöllchen noch an Ort und Stelle. In beiden Fällen muss ein eventueller Widerspruch schriftlich erfolgen – am besten mit den jeweiligen Beweisen und einer schriftlichen Stellungnahme. Haben Sie keine Parkscheibe und finden auch keine andere Möglichkeit, kostenlos zu parken, sollten Sie sich am besten nach einem anderen Parkplatz umsehen – wenn Sie kein Knöllchen riskieren wollen.

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    Zuletzt aktualisiert: Dezember 2021

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