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    Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück - § 10 StVO: Das sind die Vorschriften

    Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sorgen dafür, dass auf unseren Fahrbahnen kein Chaos herrscht und sich jeder Verkehrsteilnehmer an vorgegebene Regeln hält. Doch gerade das Thema Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder einer Straße mit einem abgesenkten Bordstein wirft immer wieder Fragen auf. Hier erfahren Sie, wie Sie sich gemäß § 10 der StVO regelkonform verhalten.

    Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder von einem Parkplatz

    Damit auf deutschen Straßen kein heilloses Durcheinander herrscht, gibt es Vorschriften, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt sind. Diese regelt selbstverständlich auch die Vorgaben zum Thema Vorfahrt. Doch, obwohl die Regelungen so wichtig sind und in der Fahrschule geprüft werden, besteht bei vielen Verkehrsteilnehmer eine Wissenslücke, was die Vorschriften für Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder aus einer Straße mit einem abgesenkten Bordstein angeht. Wir geben Ihnen einen Überblick über den § 10 StVO und die entsprechenden Regelungen. Hier erfahren Sie außerdem, welche Verstöße gegen die Vorschrift mit welchen Bußgeldern sanktioniert werden.

    So verhalten Sie sich gemäß § 10 StVO richtig

    Der Paragraph 10 StVO besagt:
    Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

    § 10 StVO: Wie erkennen Sie einen abgesenkten Bordstein?

    Wie der Name bereits verrät, erkennen Sie einen abgesenkten Bordstein daran, dass der Bürgersteig und die Bordsteinkante fast bis auf das Level der Fahrbahn abgesenkt sind. Diese Art von Bordstein finden Sie auf Deutschlands Straßen an den unterschiedlichsten Stellen. Er dient u. a. dazu, dass Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Personen oder Menschen mit Kinderwagen leichter vom Gehweg auf die Straße gelangen. Ein abgesenkter Bordstein kann außerdem auf eine Einfahrt zu einem Parkplatz oder Privatgrundstück hinweisen.

    Abgesenkter Bordstein: Wer hat Vorfahrt?

    Gemäß § 10 StVO weist ein abgesenkter Bordstein darauf hin, dass Sie Fußgängern, Radfahrern und anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren müssen. Kommen Sie aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein und wollen in eine andere Straße einbiegen, müssen Sie den anderen Verkehrsteilnehmern den Vorrang lassen, der abgesenkte Bordstein bedeutet für Sie also Wartepflicht.  Die Vorfahrtsregeln des § 10 StVO gelten ebenso für das An- und Ausfahren von einem Parkplatz.  

    § 10 StVO: Die Grundstückseinfahrt und wie Sie sich beim Anfahren verhalten

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    Eine Grundstückseinfahrt ist als Zufahrt zu einem Gebiet definiert, die es mit der öffentlichen Straße verbindet. Die Einfahrt kann über einen Gehweg erfolgen und ist in den meisten Fällen durch einen abgesenkten Bordstein gekennzeichnet. Die StVO regelt die Ausfahrt von einem Grundstück so, dass Sie als Ausfahrender den anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang lassen müssen, um so die Gefährdung der Vorfahrtberechtigten zu vermeiden. Fahren Sie langsam aus und bleiben Sie bremsbereit, sollte sich ein Radfahrer, Fußgänger oder Kfz nähern. In jedem Fall müssen Sie vorschriftsmäßig blinken, wenn Sie abbiegen möchten.

    § 10 StVO regelt außerdem das richtige Verhalten beim Anfahren vom Fahrbahnrand: Auch hier müssen Sie dem fließenden Verkehr die Vorfahrt lassen und den rückwärtigen Verkehr genau beobachten. Damit die anderen Verkehrsteilnehmer Ihre Absicht erkennen, auf die Straße einzufahren, müssen Sie den Blinker in die jeweilige Fahrtrichtung setzen. 

    Vorfahrtstraße und rechts vor links – dieses Verhalten ist richtig

    Bildfateln Vorfahrt an Kreuzungen

    Die Vorfahrt wird in Deutschland durch entsprechende Verkehrsschilder geregelt. Neben Lichtsignalen wie Ampeln zählen dazu außerdem die Verkehrszeichen:

    1. Vorfahrt gewähren!

    2. Halt! Vorfahrt gewähren!

    3. Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung

    4. Vorfahrtstraße

    Nur wenn keines dieser Zeichen vorhanden ist, gilt die Grundregel rechts vor links. Das richtige Verhalten im Falle von rechts vor links ist also, wenn Sie der von rechts kommenden Person Vorfahrt gewähren. Diese Regel findet häufig in Wohngebieten mit geringerem Verkehrsaufkommen Anwendung.

    Auch das richtige Verhalten beim Fahren auf einer Vorfahrtstraße regeln in Deutschland entsprechende Schilder. Eine breitere Linie markiert die Fahrbahn als die Straßen, die Vorfahrt gewähren müssen. Folgen Sie der Vorfahrtstraße, haben Sie grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen an der Kreuzung und müssen dies durch Blinken anzeigen. Sie müssen nicht blinken, wenn Sie die Vorfahrtstraße geradeaus verlassen.

    Sollten Sie das Verkehrszeichen „abknickende Vorfahrt“ missachten, kann das verkehrswidrige Verhalten mit einer Strafe belegt werden:

    • 25 Euro Bußgeld, wenn Sie die Vorfahrt nicht beachten.

    • 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, wenn durch die Missachtung eine Gefährdung entsteht.

    • 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, wenn die Missachtung einen Sachschaden zur Folge hat.

    Der Anscheinsbeweis nach § 10 StVO

    Laut § 10 StVO haben Sie sich beim Einfahren von einem Grundstück oder Parkplatz so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer Teilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei der Grundstücksausfahrt zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so gilt nach § 10 StVO der Anscheinsbeweis. Dieser besagt, dass der Beweis des ersten Anscheins für das volle Verschulden des Verkehrsteilnehmers spricht, der das Grundstück verlässt.

    Hinweis:

    Auch wenn Sie sich im Straßenverkehr gemäß 10 StVO und korrekt verhalten, können Unfälle passieren. Sie müssen nicht einmal selbst Schuld sein – oftmals reicht unachtsames Verhalten einer anderer Verkehrspartei vollkommen aus. Damit Sie sicher im Straßenverkehr unterwegs sind und auch bei unverschuldetem Schaden abgesichert sind, empfiehlt Ihnen die R+V eine unserer Kfz-Versicherungen. Sie entscheiden selbst, wie umfangreich Ihr Schutz sein soll. Lassen Sie sich von unseren fachkundigen Experten und Expertinnen beraten. Alternativ können Sie auch unseren Tarifrechner nutzen, um sich einen Überblick über die anfallenden Kosten zu verschaffen.

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    Zuletzt aktualisiert: Juli 2021

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